Satzung des Tennisverein Blau-Weiß von 1928 Augustfehn e.V.

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Tennisverein ,,Blau-Weiss von 1928 Augustfehn e.V. (TVA) hat seinen Sitz in Augustfehn. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Westerstede eingetragen.

(2) Der TVA ist Mitglied des Niedersächsischen Tennisverbandes e.V. (NTV) und des Landessportbundes Niedersachsen e.V. (LSB)

§ 2 – Zweck und Aufgabe

(1) Der TVA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des TVA ist die Förderung des Tennissports. Dabei ist er politisch, rassisch und konfessionell neutral.

(2) Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Betreuung der Mitglieder in allen fachlichen Fragen und allgemeinen Fragen des Vereinslebens,
b) die Förderung des Breiten- und des Leistungssports,
c) die Wahrnehmung der tennissportlichen Interessen bei den Behörden sowie bei allen sportlichen Organisationen,
d) Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen.

(3) Der TVA ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des TVA dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des TVA.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des TVA fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede Person kann Mitglied des TVA werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung sind die Gründe schriftlich unter Beifügung einer Abschrift der Vereinssatzung der betroffenen Person bekanntzugeben; diese ist berechtigt, gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einzulegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austrittserklärung
Die Austrittserklärung wird nur zum Ende eines Halbjahres (30.06. oder 31.12.) wirksam und ist mindestens einen Monat (Datum des Poststempels) vor Ablauf des Halbjahres mit einfachem oder eingeschriebenem Brief an den Vorstand des TVA zu richten.
b) durch Auflösung des Vereins
c) durch Ausschluß
Der Ausschluß kann auf Antrag wegen einer groben Schädigung des Ansehens des TVA oder eines schweren Verstoßes gegen die Satzung des TVA erfolgen. Über den Antrag auf Ausschluß, der – nachdem sich der Vorstand damit befaßt hat – auf der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung stehen muß, beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
d) durch Ausschluß
Aus Gründen, die in § 8 (3) genannt sind.

(2) Der Vorstand kann auf Antrag bei Wegzug eines Mitgliedes, bei schwerer Erkrankung und bei einem Mitglied, das sich von vornherein nur vorübergehend in der Gemeinde Apen und Umgebung aufhält, eine von Nr. la) abweichende Regelung treffen.

§ 6 – Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt,

(1) die Anlagen des TVA zu benutzen

(2) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung oder der nächsten Vorstandssitzung zu stellen

§ 7 – Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

(1) sich nach der Satzung des TVA und den Ordnungen des NTV und des Deutschen Tennisbundes e.V. zu richten,

(2) die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand gefaßten Beschlüsse zu befolgen,

(3) den Mitgliedsbeitrag innerhalb von 1 Monat nach Rechnungszustellung zu entrichten.

§ 8 – Beitrag – Aufnahmegebühr

(1) Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.

(2) Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr setzt die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) fest.

(3) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung im Abstand von wenigstens 1 Monat können sie nach § 5 (1) c) ausgeschlossen werden.

§ 9 – Organe

(1) Organe des TVA sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

(2) Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben können zusätzlich Ausschüsse gebildet werden.

§ 10 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des TVA. Die Mitglieder sind zu jeder Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe des Termins, des Tagungsortes und der Tagesordnung mindestens 2 Wochen (Poststempel) vorher einzuladen.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder wenn es 1/6 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen, einberufen. Die Einberufung auf Antrag der Mitglieder muß innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

(4) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:

a) Feststellung der Beschlußfähigkeit (Hinweis auf Nr. 2)
b) Genehmigung der Tagesordnung
c) Berichte des Vorstandes
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
g) Anträge
h) Verschiedenes

Anträge der Mitglieder sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich dem 1. Vorsitzenden zuzuleiten. Dringlichkeitsanträge können von der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Sie dürfen nicht eine Satzungs- oder Beitragsänderung zum Gegenstand haben. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Abstimmungen und Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn 1 anwesendes Mitglied es verlangt. Bei Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Bei Vorstands- und Ausschußsitzungen genügt ein Ergebnisprotokoll.

§ 11 – Vorstand

(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ des TVA. Er besteht aus 6 Mitgliedern:

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Sportwart
dem Jugendsportwart
dem Anlagenwart

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende; er ist allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende nimmt bei Abwesenheit des 1 Vorsitzenden dessen Funktion wahr.

3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar in jedem geraden Jahr
der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der Jugendsportwart,
in jedem ungeraden Jahr der 2. Vorsitzende, der Sportwart, der Anlagenwart.
Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsmäßigen Wieder- oder Neuwahl im Amt.
Wählbar ist, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder dessen Einverständnis schriftlich vorliegt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Lauf einer Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied oder ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder wenn es drei Mitglieder des Vorstandes beantragen, einzuberufen. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse mit beratender Funktion einsetzen.

(5) Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des TVA, soweit diese nicht anderen Vorstandsmitgliedern übertragen sind. Er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen.

(6) Der 2. Vorsitzende ist auch Schrift- und Pressewart.

(7) Der Kassenwart ist für die Buch- und Kassenführung des TVA verantwortlich. Die Rechnungslegung erfolgt nach vorheriger Prüfung durch die Kassenprüfer während der Mitgliederversammlung.

(8) Der Sportwart regelt und überwacht den Sportbetrieb des TVA im Einvernehmen mit der Spielerversammlung. Zu seinem Aufgabenbereich gehört insbesondere die Durchführung (Meldung, Terminkoordinierung) der Mannschaftswettkämpfe, Vereinsmeisterschaften, Freundschaftsturniere und die Aufstellung der Vereinsranglisten.

(9) Der Jugendsportwart hat die vorstehenden Aufgaben (Ziff. 8) für den Bereich der Jugendlichen wahrzunehmen.

(10) Der Anlagenwart ist für die Instandhaltung und Wartung der Platzanlage, des Vereinshauses und der Außenanlage verantwortlich.

§ 12 – Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder

(1) Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Zum Ehrenpräsident oder Ehrenmitglied können Personen gewählt werden, die durch ihre besonderen Verdienste um den Tennissport, den TVA oder aus sonstigen Gründen von der Mitgliederversammlung für würdig befunden werden.

(3) Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder sind abweichend von § 8 (1) nicht beitragspflichtig.

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des TVA kann nur aufgrund einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 75 v.H. aller Mitglieder des TVA anwesend sind. Andernfalls ist binnen 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist. Die Auflösung muß dann mit 3/4 Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des TVA oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Apen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 – Inkraftreten

Die Satzung tritt mit dem auf die Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung folgenden Tage in Kraft